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AGB

 

Geltung

Wir liefern und leisten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, gleichgültig, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden akzeptieren wir nicht, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

Angebot und Bestellung

Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc., auch in Prospekten und Preislisten, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, daß hiervon im konkreten Fall Abstand genommen oder von uns eine vereinbarte Lieferung vorgenommen wurde.

 

Preise und Zahlung

Unsere Preise gelten ausschließlich ab Werk in 22949 Ammersbek. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Vertragspartner zu tragen. In allen von uns genannten Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Diese wird zu dem jeweils am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz zusätzlich in Rechnung gestellt. Sofern nicht anders vereinbart, werden die am Liefertage gültigen Preise berechnet. Sofern von uns Schecks oder Wechsel entgegengenommen werden, erfolgt die Entgegennahme erfüllung halber unter dem üblichen Vorbehalt. Diskont- und Einzugsspesen sind von unserem Vertragspartner zu vergüten. Bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung (auch von Teilzahlungen) sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Vertragspartners werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Leistet unser Vertragspartner nicht nach Fälligkeit oder kommt er in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Fälligkeits- und Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. bei Verbrauchern und 8 % p.a. bei Unternehmern über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt. Unser Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag (Kauf- und/oder Werkvertrag etc.) vor. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt ist unser Vertragspartner verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Unser Vertragspartner ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung, sonst nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zu unseren Gunsten berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen, insbesondere nicht durch Sicherungsübereignung und Verpfändung. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat unser Vertragspartner uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Unser Vertragspartner tritt hiermit schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben für die abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist unser Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung befugt. Verbindet unser Vertragspartner die hier unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen, so tritt er schon jetzt die ihm wegen dieser Verbindung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung beschränkt sich der Höhe nach auf den Teil der jeweiligen Forderung, der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Zuschlages von 10 % auf diesen Fakturenwert entspricht. Bei der Einziehung der an uns abgetretenen Forderung handelt unser Vertragspartner als unser Treuhänder und ist deshalb verpflichtet, die für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und unser Vertragspartner ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus diesem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zum Markt- oder Ankaufswert abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt.

 

Lieferung und Lieferzeit

Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd und sind für uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Terminbestätigung verbindlich. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unter der Voraussetzung, daß eine vereinbarte Anzahlung an uns durch unseren Vertragspartner vertragsgerecht erbracht wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk in Ammersbek bzw. die zuständige Zweigniederlassung verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretenden, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Hindernissen und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstandes erheblichen Einfluß haben, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft. Ist die Durchführung des Vertrages für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten. Kommen wir in Lieferverzug und erwächst unserem Vertragspartner hieraus ein Schaden, so ist er nur berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber nicht mehr als 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Befinden wir uns in Lieferverzug und gewährt unser Vertragspartner uns unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, dann ist er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nur zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus dem Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII. dieser Bedingungen.

 

Lieferung/Gefahrübergang/Versand/Abnahme

1. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an einen Beförderer oder eigene, die Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen der Verkaufsstelle, des Lagers oder – auch bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme des Vertragsgegenstandes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o. ä. auf den Vertragspartner über. Diese beiden vorgenannten Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Die Abnahme, soweit erforderlich, ist unverzüglich durchzuführen, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft. Unser Vertragspartner darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Transportschäden oder Mängel aufweisen, von unserem Vertragspartner unbeschadet seiner Rechte aus Transportversicherungen oder Gewährleistung entgegenzunehmen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, bei Entgegennahme von gelieferten Waren diese unverzüglich in Gegenwart des Beauftragten des Transportführers auszupacken und bei eventuellen Schäden sich vom Beauftragten des Transportführers Art und Umfang der Beschädigung bestätigen zu lassen.

 

 

Gewährleistung/Sachmängelhaftung

 

Wir behalten uns Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung vor, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Ware beeinträchtigen. Solche Änderungen stellen keinen Fehler bzw. Mangel dar. Für Sachmängel unserer Lieferungen und Leistungen leisten wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer VIII. dieser Bedingungen - Gewähr wie folgt:


1. Beim Verkauf gebrauchter Sachen – außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs – leisten wir keine Gewähr, es sei denn, im Einzelfall wurde eine Gewährleistung ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Beim Verkauf gebrauchter Sachen im Rahmen des Verbrauchs-Güterkaufs leisten wir Gewähr für die Mangelfreiheit des verkauften Gegenstandes für die Zeit von 1 Jahr ab Übergabe an den Käufer.


2. Ansonsten leisten wir für Neuteile und im Rahmen sonstiger Leistungen Gewähr für die Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik, gemäß den nachstehend aufgeführten Bestimmungen:


2.1. Ist die Ware in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft anzusehen, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzubessern oder neu zu liefern bzw. die Teile nachzubessern bzw. neu zu liefern, die sich als mangelhaft herausstellen. Unternehmer haben erkennbare oder versteckte Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. ab Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen. Handelt es sich bei dem Vertrag um ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 381 II HGB.


2.2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns unser Vertragspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir dann sofort zu verständigen sind, hat unser Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.


2.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes innerhalb Deutschlands, sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. 2.4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wiederholt fehl, kann unser Vertragspartner von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.


Im Falle einer Ersatzlieferung oder eines Rücktritts behalten wir uns die Geltendmachung einer angemessenen Nutzungsanrechnung vor. Für Schadenersatzansprüche gilt ausschließlich Ziffer VIII. dieser Bedingungen. Darüber hinausgehende Ansprüche unseres Vertragspartners sind ausgeschlossen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, hat unser Vertragspartner lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.


Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
2.5. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für den Fall, daß ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen am Gegenstand vorgenommen werden.


2.6. Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware uns nicht zur Verfügung gestellt wird, können uns Mängel und Gewährleistungsansprüche nicht entgegen gehalten werden.


2.7. Wir übernehmen keine Gewähr für Schläuche, Gummi- und Kunststoffteile.


2.8. Gegenüber Unternehmern leisten wir für die Dauer von 1 Jahr ab Lieferdatum Gewähr nach den vorgenannten Bestimmungen gemäß VII. Ziffer 1. bis 2.7..


2.9. Wird die von uns gelieferte Ware vom Unternehmer im Mehrschicht-Betrieb eingesetzt, dann gelten hinsichtlich der Gewährleistung für Neuteile und im Rahmen sonstiger Leistungen verkürzte Fristen wie folgt:
Im 2-Schichten-Betrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist aus 2.8. auf 1/2 Jahr ab Lieferdatum und im 3-Schichten-Betrieb auf 1/3 Jahr ab Lieferdatum. Ziffer XI. 2. findet auch auf diese Bestimmung Anwendung.


2.10. Öffentliche Äußerungen unseres Vertragspartners über unsere Produkte, die Ansprüche des Verbrauchers, gegebenenfalls auch Ansprüche von Unternehmern begründen, befreien uns dann von unserer Verpflichtung, wenn die Äußerung von unseren Angaben abweichen und nicht durch uns genehmigt sind.

 

 

Haftung und Haftungsumfang

1. Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden gehaftet wird.

2. Wir übernehmen auch keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • ungeeignete, unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung,
  • nicht fachgerechte Installation, fehlerhafte Montage, nicht fachgerechte Reparatur, Inbetriebsetzung und/oder fehlerhaftes Betreiben durch unseren Vertragspartner oder Dritte,
  • eigenmächtige Änderungen oder Reparaturarbeiten,
  • natürliche Abnutzung,
  • übermäßige Beanspruchung,
  • nicht der Betriebsanleitung entsprechende
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
  • ungeeignete Betriebsmittel,


Verwendung von uns nicht ausdrücklich zugelassener oder nicht gelieferter Chemikalien, Zubehör, Ersatzteile oder dergleichen, schädliches Betriebswasser, unvorschriftsmäßiger oder mangelhafter Wasser-, Strom- oder Brennstoffanschluß.

3. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadenersatzansprüche oder Regreßansprüche bei Nichtbeachtung der Hinweise in den Gebrauchs- oder Montageanweisungen und bei Fehlgebrauch der Liefergegenstände. Ebenso bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Regreß bei Schäden, die während des Transports nach Gefahrübergang auf den Besteller entstehen.

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst einstanden sind. Für solche Schäden haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert worden sind,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachbeschädigung an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


5. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in diesem Fall begrenzt gegenüber Unternehmern der Schadenersatz auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

In Fällen unerheblicher Pflichtverletzung und bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist in jedem Fall die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschossen.

6. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Vertragspartners ist mit den Bestimmungen unter Ziffer VIII. dieser Bedingungen nicht verbunden.

 

Verjährung

Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche unseres Vertragspartners, sofern er Unternehmer ist, verjähren uns gegenüber – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 1 Jahr ab Lieferdatum. Durch eine Mängelbeseitigung oder Neulieferung beginnt die Gewährleistungsfirst bzw. die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen.

 

Instandsetzung/Reparaturen

Für von uns vorgenommene Instandsetzungen gelten neben diesen Bedingung auch noch zusätzlich unsere allgemeinen Reparaturbedingungen, die in unseren Geschäftsräumen aushängen. Instandsetzungen erfolgen nach Verrechnungspreisen, die in unseren Geschäftsräumen aufgezeichnet sind. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, Preisabsprachen vorzunehmen. Solche Preisabsprachen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

Allgemeine Bestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluß des internationalen Kaufrechts. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Ammersbek. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, soweit es sich um Unternehmer handelt, ist Hamburg. Wir sind aber auch berechtigt, am Hauptsitz unseres Vertragspartners Klage zu erheben.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

 

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